Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Herzlich Willkommen zur Anmeldung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnGW) Steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (steuVE) beim Netzbetreiber Stadtwerke Mosbach

Bedingt durch das Ziel einer „Energiewende“ werden in Zukunft eine wachsende Zahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher gebaut werden. Mit der Anmeldung steuVE nach §14a EnWG soll die Netzstabilität sichergestellt und Verbrauchseinrichtungen zügig an das Stromnetz angeschlossen werden können.

Box 1

Was ist eine steuVE, die angemeldet werden muss?

Anzumelden sind steuVE mit

  • über 4,2 kW elektrischer Leistung
  • die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird.

Dies betrifft:

  • private Ladepunkte / Wallboxen
  • Wärmepumpen / Heizstäbe
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Klimageräte für Raumkühlung
Box 2

Welche steuVE müssen nicht angemeldet werden?

  • Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024
  • Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 4,2 kW
  • Öffentliche Ladepunkte gem. LSV §2 Nr. 5
  • Stromspeicher, die keinen Strom aus dem Netz beziehen können.

Vorteile für den Anlagenbetreiber:

  • Verringerte Netzentgelte: Sie können unterschiedliche Module wählen, die Ihre Netzentgelte auf verbrauchten Strom reduzieren.
  • Vereinfachte Genehmigung: Die Anmeldung mit anschließender Genehmigung beim Netzbetreiber entfällt. Es ist nur noch die Anmeldung per Online-Antrag vom Betreiber oder Installateur der steuVE durchzuführen.

Wie wird die Reduzierung der Netzentgelte berechnet?

Weil Netzbetreiber Geräte per Gesetz netzorientiert dimmen dürfen, erhalten Betreiber von steuVE eine Reduzierung der Netzentgelte.

Es werden zwei Berechnungsmodule der Netzentgeltreduzierung eingeführt:

Zunächst fallen alle Betreiber von steuVE mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Welche der beiden Module für Sie als Betreiber attraktiver ist, hängt vor allem von Ihrem Verbrauch ab. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist in Zukunft möglich.

Wir erklären Ihnen die Unterschiede zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen:

Box 3

Modul 1 = pauschale Netzentgeldreduzierung

  • gilt für Geräte ohne und mit separatem Zähler
  • entspricht der Gewährung einer verbrauchsunabhängigen Entlastung
  • die Entlastungshöhe ergibt sich aus dem veröffentlichten Netzentgelt im Netzgebiet des Netzbetreibers
  • wird mit Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden steuVE an den Lieferanten des Betreibers gemeldet
Box 4

Modul 2 = prozentuale Netzentgeldreduzierung

  • gilt ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
  • entspricht der Gewährung einer verbrauchsabhängigen Entlastung vom Arbeitspreis durch prozentuale Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung
  • die Entlastungshöhe ergibt sich aus dem veröffentlichten Netzentgelt im Netzgebiet des Netzbetreibers
  • Wechsel in Modul 2 muss durch den Betreiber beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden

 
Anmeldeformular Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Anmeldung Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (PDF)

Anmeldeformular für Ladeeinrichtungen wie Wallboxen in Verbindung mit dem §14a EnWG
B3 Datenblatt Ladeeinrichtung Elektrofahrzeuge
 

Klingt kompliziert? Hier die meistgestellten Fragen zum §14a EnWG
Ab wann gelten die Regelungen? Ab 01.01.2024
Was sind steuVE nach §14a EnWG? Vergleiche Box 1.
Wer ist von der Teilnahmepflicht betroffen? Vergleiche Box 1 und 2.
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen? Für vor dem 01.01.2024 installierte Anlagen gelten Übergangsregelungen der BNetzA.
Können Bestandsanlagen in das neue System wechseln? Nein. Verbrauchseinrichtungen,
• die vor 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden,
• aber keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind
können nicht in das neue System wechseln. Demnach können sie auch nicht von den neuen Modulen der Netzentgeltreduzierung profitieren. Eine bisher gewährte Netzentgeltreduzierung erfolgt ggf. weiterhin bis 31.12.2028.
Können nicht steuVE profitieren? Nein, die Regelungen gelten nur für steuVE.
Sind Nachtspeicheröfen betroffen? Nein, für Nachtspeicheröfen gelten gesonderte Regelungen.
Was gilt, wenn einzelne steuVE unter 4,2 kW leisten, die Summe diesen Wert aber übersteigt? Hier gilt das Prinzip der Anlagenzusammenfassung. Das bedeutet, befinden sich hinter dem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Gruppen (nur bei Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung), so ist für die 4,2 kW-Grenze jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich. Das gilt auch, wenn die einzelne Anlage weniger als 4,2 kW besitzt. Es wird die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.
An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeldreduzierung zu profitieren? Bei Neuanlagen nach dem 01.01.2024 wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur.
Gelten die Regelungen auch für den üblichen Haushaltsverbrauch? Nein, die Regelungen gelten ausschließlich für steuVE wie in Box 1 beschriebenen.
Wie sind die Netzentgeldreduzierungen beschaffen? Die Modul-Beschreibungen finden Sie in Box 3 und Box 4.
Wie erreichen die Netzentgeldreduzierungen die Betreiber von steuVE nach §14a EnWG? Die Netzentgeldreduzierungen werden nicht vom Netzbetreiber berechnet, sondern vom jeweiligen Energielieferanten. Der Anlagenbetreiber meldet seine Ansprüche dort an.
Wird es künftig Verzögerungen bei der Anmeldung von steuVE nach §14a EnWG geben? Wie rasch die Anträge bearbeitet werden können, ist abhängig von der Anzahl der Anträge und von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Daten.

 
Mehr Informationen zum Unterschied zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen, finden Sie auch auf unserem Preisblatt:

Preisblatt Stadtwerke Mosbach NNE Strom 2024 (PDF)

und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur Elektrizität und Gas

Bundesnetzagentur Beschlusskammern
 

Haftungsausschluss

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, wird eine diesbezügliche Haftung der Stadtwerke Mosbach GmbH ausgeschlossen. Die Stadtwerke Mosbach GmbH behält sich das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.