Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG

Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 die Festlegungen (Az.: BK6-22-300) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschlossen, welche zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind.

Der Netzbetreiber darf, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. Als Ausgleich ist eine Reduzierung der Netzentgelte für die betroffenen Verbraucher vorgesehen. (Festlegung BK8-22/010-A)

(Quelle:https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/14a/start.html )

Folgende Anlagen fallen unter die neuen Regelungen von § 14a EnWG :

  • Die installierte Leistung liegt über 4,2 kW
  • Die Anlage ist im Niederspannungsnetz angeschlossen, also Netzebene 6 oder 7
  • Die Anlage wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch einen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet.

Was sind Steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

  • Nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen)
  • Wärmepumpenheizungen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher mit Netzbezug)

Das gilt für Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf das neue Regime überführt.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln. Anlagenbetreiber, die in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln möchten, verwenden hierfür bitte das Formular.

Reduzierung des Entgelts

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine Netzentgeltreduzierung. Die Reduzierung besteht entweder aus
– einer pauschalen Netzentgeltereduzierung (Modul 1)
– oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen. Die Auswahlmöglichkeit besteht ausschließlich für Verbraucher mit Entnahme ohne Lastgangmessung. Für Modul 2 muss die SteuVE grundsätzlich über einen eigenen Zähler betrieben werden. Bei leistungsgemessener Entnahme steht ausschließlich Modul 1 zu Verfügung. Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben, wird das Modul 1 als „Defaultmodul“ angewendet.

Weitere Informationen:

Mehr Informationen zum Unterschied zwischen den beiden Modulen und welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen finden Sie auf unserem Preisblatt:

Preisblatt Stadtwerke Mosbach NNE Strom 2024 (PDF)

und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur Elektrizität und Gas

Bundesnetzagentur Beschlusskammern

Haftungsausschluss

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, wird eine diesbezügliche Haftung der Stadtwerke Mosbach GmbH ausgeschlossen. Die Stadtwerke Mosbach GmbH behält sich das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.

 
Anmeldeformular Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Anmeldung Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (PDF)
 
Anmeldeformular für Ladeeinrichtungen wie Wallboxen in Verbindung mit dem § 14 a
B3 Datenblatt Ladeeinrichtung Elektrofahrzeuge